AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbrauchergeschäfte

1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen

Geschäftsbedingungen

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich

für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern (Konsumenten). Verbraucher iSd § 1

KSchG ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck

abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen

Tätigkeit zugerechnet werden kann. Für Vertragsabschlüsse mit Unternehmern

gelangen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensgeschäfte

zur Anwendung.

1.2. Der Fotograf schließt Verträge – sofern nicht ausdrücklich Abweichendes

vereinbart wurde – ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden

Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.

1.3. Der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender

Vertragsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.

Diese sind ausnahmslos nur gültig, wenn und insoweit sie im Einzelfall schriftlich

vereinbart wurden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen des

Fotografen nicht als Zustimmung zu von diesen Allgemeinen

Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.

1.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser

Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder im Laufe ihrer Dauer

werden oder sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der

übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Dies gilt

nicht, wenn die unwirksame Bestimmung eine der Hauptleistungspflichten regelt.

Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen

gesetzlichen Regelungen. Aus dem Umstand, dass der Fotograf einzelne oder

alle der ihm zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese

Rechte nicht abgeleitet werden.

2. Angebot, Vertragsabschluss

2.1. Die Angebote des Fotografen sind – sofern sie nicht ausdrücklich als

verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch

für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc.

2.2. Die Erteilung eines Auftrags an den Fotografen kann sowohl schriftlich (per

Brief, E-Mail, Fax etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Der

Fotograf übermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach

Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder

informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme kommt ein

rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber

zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.

(Fakultativ bei Möglichkeit der Onlinebestellung von Lichtbildern.)

2.3. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Lichtbilder und/oder Filmwerke

einschließlich der in § 42 UrhG normierten Nutzungsrechte über den Onlineshop

zu erwerben. Darüber hinausgehende Nutzungsrechte müssen mit dem

Fotografen gesondert vereinbart werden. Das Angebot des Fotografen im

Onlineshop ist rechtsverbindlich. Der Kaufvertrag kommt durch Einlangen der

Bestellung beim Fotografen zustande. Der Bestellvorgang wird durch Auswahl

der gewünschten Produkte in den Warenkorb in Gang gesetzt und durch

Anklicken des Kaufbuttons am Ende des Bestellvorgangs abgeschlossen. Der

Fotograf stellt die vertragsgegenständlichen Produkte nach Zahlungseingang

entweder durch Übersendung an die vom Vertragspartner bekannt gegebene

Anschrift oder als Download-Datei zur Verfügung.

3. Leistungserbringung, Nutzungsbewilligung

3.1. Der Fotograf kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch

Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine

schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der

Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung,

die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten

optisch-technischen (fotografischen) Mittel.

3.2. Die Übersendung der Ware erfolgt auf Gefahr des Fotografen, dh die

Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware geht in diesem Fall erst

auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an ihn oder an einen von diesem

bestimmten, vom Beförderer verschiedenen, Dritten abgeliefert wird.

3.3. Vom Fotografen genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur

Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als

verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen

Liefer-/ Leistungsfristen und –terminen können keine Ansprüche gegen den

Fotografen hergeleitet werden. Der Fotograf hat die Leistung aber jedenfalls

innerhalb von 30 Tagen ab Vertragsabschluss zu erbringen.

3.4. Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der

Vertragspartner – sofern es sich nicht um ein Fixgeschäft iSd Punkt 3.5. handelt

– bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag

zurücktreten. Der Rücktritt vom Vertrag lässt den Anspruch auf Ersatz des durch

verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt.

3.5. Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer

festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen und gerät der Fotograf in

Verzug, so gilt der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgelöst, sofern der

Vertragspartner dem Fotografen nicht umgehend mitteilt, auf die

Vertragserfüllung weiterhin zu bestehen. Allfällige Schadenersatzansprüche

bleiben hiervon unberührt.

3.6. Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob

in Papierform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache (nicht

exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare)

Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und

innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche

Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw im Lieferschein

angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner

nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten

Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung

nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das

ausdrücklich bezeichnete Medium des Vertragspartners und nicht für

Werbezwecke als erteilt. Darüber hinaus ist der Vertragspartner iSd § 42 UrhG

jedenfalls berechtigt, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen und privaten

Gebrauch herzustellen.

3.7. Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des

vereinbarten Aufnahme- und Werknutzungsentgelts (vgl. Punkt 6.2.) und unter

der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung/

Namensnennung gemäß Punkt 4.3. als erteilt.

4. Urheberrechtliche Bestimmungen

4.1. Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1,

3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14ff,

73ff UrhG) stehen ausnahmslos dem Fotografen zu. Der Fotograf hat mit

Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte das ausschließliche

Verwertungsrecht, d.h. das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu

vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich

vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu

stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer vom Fotografen

erteilten Nutzungsbewilligung zulässig (vgl. Punkt 3.6.). § 75 UrhG gelangt nicht

zur Anwendung.

4.2. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern/Filmen in

Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets,

welche nicht nur für den internen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt sind,

auf Diskette, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer

besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem

Vertragspartner gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt

hiervon unberührt.

4.3. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung,

Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw

den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen)

deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in

Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar

anzubringen wie folgt:

Foto: © ... Name/Firma/Künstlername des Fotografen, Ort und – sofern

veröffentlicht –Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.

Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung

versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der

Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der

Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht

den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

4.4. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des

Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem – dem

Fotografen bekannten – Vertragszweck erforderlich sind.

4.5. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare

zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten)

reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung

im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen.

4.6. Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat der

Fotograf nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf

Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die

Ansprüche stehen dem Fotografen unabhängig von einem Verschulden zu. Im

Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller

Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden

Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des

angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.

5. Eigentum am Filmmaterial und den Bilddateien, Kennzeichnung

Archivierung

5.1. Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial

(Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem

Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die

vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Diapositive

werden – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – dem

Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr

und Kosten des Vertragspartners zur Nutzung im Umfang der

Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.6. zur Verfügung gestellt.

5.2. Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen

zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der

Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.6. besteht nur nach ausdrücklicher

schriftlicher Vereinbarung und betrifft mangels abweichender ausdrücklicher

Vereinbarung nur eine zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner

einvernehmlich festzusetzende Auswahl der hergestellten Bilddateien.

5.3. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in

jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner

Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die

Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter

Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die

Herstellerbezeichnung anzubringen bzw zu erneuern. Dies gilt insbesondere

auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten

etc) bzw bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

5.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass

die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Bildern

elektronisch verknüpft bleibt, sodass der Fotograf als Urheber der Bilder klar und

eindeutig identifizierbar ist.

5.5. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem

Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem

Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

6. Entgelt (Werklohn, Honorar)

6.1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen für

seine Leistungen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen

Preislisten zu.

6.2. Der Fotograf hat einerseits Anspruch auf ein Aufnahmehonorar, welches

auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zusteht, wenn eine

Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das

Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

Darüber hinaus steht dem Fotografen beim Verkauf von Lichtbildern/Filmen ein

Verkaufsentgelt und für die Erteilung einer über § 42 UrhG hinausgehenden

Nutzungsbewilligung gesondert ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) in

vereinbarter Höhe zu.

6.3. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen

etc.) sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen für Requisiten, Modelle,

Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc. sind im Aufnahmehonorar nicht

enthalten und werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen

überdurchschnittlichen organisatorischen bzw Besprechungsaufwand.

6.4. Die Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich „ab Werk“ zuzüglich

der Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie bei Versand der

Ware zuzüglich einer Versand- und Verpackungspauschale in Höhe von €

6.5. Im Zuge der Auftragsausführung vom Vertragspartner gewünschte

Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet.

6.6. An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen sind wir

nicht gebunden.

6.7. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr

übernommen.

7. Zahlung

7.1. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist

das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde ein

Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8

Werktagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei einlangend beim

Fotografen zur Zahlung fällig.

7.2. Der Fotograf ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom

Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen

über teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen.

7.3. Der Fotograf ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur

Begleichung der ältesten fälligen Schuld sowie der darauf anerlaufenen

Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten,

Zinsen, Hauptforderung.

7.4. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden

Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. sowie Zinseszinsen in der gesetzlichen

Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der Vertragspartner bei verschuldetem

Zahlungsverzug verpflichtet, dem Fotografen sämtliche aufgewendeten, zur

zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa

Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden

weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass

infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten

anfallen, zu ersetzen.

7.5. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen

den Fotografen nur dann berechtigt, wenn dieser zahlungsunfähig ist und die

Forderung des Vertragspartners in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner

Verbindlichkeit steht oder die Forderung vom Gericht rechtskräftig festgestellt

oder vom Fotografen anerkannt wurde.

7.6. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit

es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.

8. Gesetzliches Rücktrittsrecht

8.1. Gemäß § 11 FAGG kann der Verbraucher von einem Fernabsatzvertrag

oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14

Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Näheres zur Ausübung des

Rücktrittsrechts und den Folgen des Rücktritts ist der gesondert veröffentlichen

Widerrufsbelehrung für Warenlieferungen bzw. der Widerrufsbelehrung für

Dienstleistungsaufträge zu entnehmen.

8.2 In nachstehenden Fällen ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen:

• bei Verträgen über Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage

eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung

des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei

vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der vierzehntägigen

Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die

Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde;

• bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt

werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind;

• bei Verträgen über Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer

Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden;

• bei Verträgen über Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware, die in

einer versiegelten Packung geliefert werden, sofern deren Versiegelung nach

der Lieferung entfernt wurde;

• bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen

Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, wenn der Unternehmer – mit

ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers, verbunden mit dessen

Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn mit

der Vertragserfüllung, und nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder

Bestätigung nach § 5 Abs 2 oder § 7 Abs 3 – noch vor Ablauf der Rücktritts-

/Widerrufsfrist mit der Lieferung begonnen hat.

9. Pflichten des Vertragspartners

9.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erforderlichenfalls an der

Auftragserfüllung mitzuwirken und den Fotografen nach seinen Kräften zu

unterstützen. Der Vertragspartner hat für die Einholung allenfalls erforderlicher

Werknutzungsbewilligungen Dritter hinsichtlich abgebildeter Gegenstände (zB

Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.)

und die Einholung der Zustimmung zur Abbildung von Personen (zB Modelle) zu

sorgen. Der Fotograf gewährleistet die Zustimmung von Berechtigten,

insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für

die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 3.6.).

9.2. Schad- und Klagsloshaltung: Der Vertragspartner verpflichtet sich, den

Fotografen vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu

halten, falls er aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw des

Verhaltens des Vertragspartners zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt

bzw gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.

9.3. Im Falle der Beauftragung des Fotografen mit der elektronischen

Bearbeitung fremder Lichtbilder, versichert der Vertragspartner, dass er die

hierzu erforderlichen Rechte besitzt und stellt den Fotografen von allen

Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.

9.4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bereitgestellte Aufnahmeobjekte

unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach

Aufforderung durch den Fotografen nicht spätestens nach zwei Werktagen

abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des

Vertragspartners einzulagern.

10. Annahmeverzug, Rücktritt des Vertragspartners

10.1. Wird die Leistung vom Vertragspartner zur bedungenen Zeit am

bedungenen Ort nicht angenommen bzw die Leistungserbringung des

Fotografen verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der Vertragspartner in

Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Fotograf berechtigt, nach Setzung einer

angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder auf

Vertragserfüllung zu bestehen. Der Fotograf ist ebenso berechtigt vom Vertrag

zurückzutreten, wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und

Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen

aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw

Teilzahlungen) verstößt. Der Vertragspartner hat dem Fotografen jedenfalls den

von ihm schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen.

10.2. Bei Annahmeverzug hat der Vertragspartner allfällige Lagerkosten sowie

die Kosten für die erfolglose An- und Ablieferung zu tragen. Trifft den

Vertragspartner ein Verschulden am Annahmeverzug hat er dem Fotografen

darüber hinaus den ihm durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu

ersetzen. Der Vertragspartner trägt auch die Gefahr der Lagerung.

10.3. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (zB aus Gründen der

Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw reservierten Zeitaufwand

entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleibt die Ware im

Eigentum des Fotografen. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die

Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes

oder der Verschlechterung.

11.2. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem

Vertragspartner untersagt.

11.3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Fotografen vor Anmeldung eines

Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit dieser unter Eigentumsvorbehalt

gelieferte und in seinem Eigentum stehende Waren übernehmen kann.

11.4. Gerät der Vertragspartner mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in

Verzug, so ist der Fotograf berechtigt, Rückgabe der Ware bis zur vollständigen

Befriedigung zu verlangen. Befristete Forderungen werden sofort fällig.

11.5. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts

kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer der Fotograf erklärt den Rücktritt vom

Vertrag schriftlich.

12. Gewährleistung

12.1. Ein Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners auslösender Mangel

liegt nur bei Abweichung des Fotografen vom vertraglich Geschuldeten vor. Die

Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für Mängel zulässig,

die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Darüber

hinausgehende Garantieversprechen werden vom Fotografen nicht

übernommen. Für Erfüllungshandlungen des Fotografen, die auf unrichtigen

oder ungenauen Anweisungen des Vertragspartners beruhen bzw für Schäden,

die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw Handhabung

hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche.

12.2. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die

Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre ab Übergabe

der Ware an den Vertragspartner. Hat der Fotograf den Mangel verschuldet,

kann der Vertragspartner nach Maßgabe des § 933a ABGB binnen drei Jahren

ab Kenntnis von Schaden und Schädiger anstelle der Geltendmachung von

Gewährleistungsansprüchen Schadenersatz fordern.

12.3. Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der

Vertragspartner dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 14

Tagen an den Fotografen auf dessen Kosten zurückzusenden. Die

Rücksendung der mangelhaften Waren hat nach den gesetzlichen Vorschriften

zu erfolgen.

12.4. Die Abtretung der Mängelansprüche des Vertragspartners ist

ausgeschlossen.

13. Schadenshaftung

Der Fotograf haftet für von ihm schuldhaft verursachte Schäden nach den gesetzlichen

Bestimmungen. Schadenersatzansprüche für Sachschäden sind bei bloß leicht

fahrlässiger Verursachung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden an vom

Vertragspartner zur Bearbeitung übernommenen Sachen, sowie Schäden, die durch

eine Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten eingetreten sind.

14. Abtretung

Der Vertragspartner darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit der

vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen ganz oder teilweise auf

Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.

15. Datenschutz

Der Fotograf ermittelt, speichert und verarbeitet die vom Vertragspartner

bekanntgegebenen personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-Mail-

Adresse, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer

etc.) sowie die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (wie

zB Bestelldatum, bestellte bzw gelieferte Produkte oder Dienstleistungen,

Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten etc) unter

Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes idgF für Zwecke der

Vertragserfüllung. Der Fotograf verwendet die vom Vertragspartner mitgeteilten

personenbezogenen Daten ohne dessen gesonderte ausdrückliche Einwilligung

ausschließlich zur Vertragsabwicklung und Beantwortung von Anfragen, sofern

dieser in die weitere Verwendung seiner Daten, insbesondere zu

Werbezwecken, nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Mangels Einwilligung in die

Verwendung der Daten zu Werbezwecken werden die Daten nach vollständiger

Abwicklung des Vertrages und vollständiger Kaufpreiszahlung für die weitere

Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen

Aufbewahrungsfristen gelöscht. Bei erteilter Einwilligung werden die Daten zu

Werbezwecken gespeichert. Der Vertragspartner kann eine erteilte Zustimmung

zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten jederzeit

widerrufen.

16. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen

Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche

Vereinbarung vorliegt – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur

Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur

Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und

unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder

Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem § 78 UrhG

sowie auf Verwendungsansprüche gem § 1041 ABGB.

17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache

17.1. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Fotografen und dem

Vertragspartner aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über

das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Vertrages, gilt

österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens

und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts als vereinbart.

Diese Rechtswahl gilt jedoch nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch

zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Vertragspartner

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

17.2. Für alle gegen einen Vertragspartner des Fotografen, der im Inland seinen

Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen

Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher

seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

17.3. Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmergeschäfte

1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen

Geschäftsbedingungen

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich

für Vertragsabschlüsse mit Unternehmern. Unternehmer iSd § 1 KSchG ist jede

natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft,

die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen

beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. Für Vertragsabschlüsse mit

Verbrauchern (Konsumenten) gelangen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

für Verbrauchergeschäfte zur Anwendung.

1.2. Der Fotograf schließt Verträge – sofern nicht ausdrücklich Abweichendes

vereinbart wurde – ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden

Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.

1.3. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bis zur

Bekanntmachung des Inkrafttretens einer neuen Version für sämtliche – auch

zukünftige – Verträge, auch wenn bei zukünftigen Vertragsabschlüssen nicht

nochmal gesondert auf sie Bezug genommen wird. Mit der Auftragserteilung

anerkennt der Vertragspartner deren ausschließliche Anwendbarkeit.

1.4. Der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender

Vertragsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.

Diese sind ausnahmslos nur gültig, wenn und insoweit sie im Einzelfall schriftlich

vereinbart wurden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen des

Fotografen nicht als Zustimmung zu von diesen Allgemeinen

Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.

1.5. Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Nutzungsbedingungen

rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer

werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen

Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige

und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene)

Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und

in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als

möglich und rechtlich zulässig – entspricht. Aus dem Umstand, dass der

Fotograf einzelne oder alle der ihm zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein

Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.

2. Angebot, Vertragsabschluss

2.1. Die Angebote des Fotografen sind – sofern sie nicht ausdrücklich als

verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch

für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc.

2.2. Die Erteilung eines Auftrags an den Fotografen kann sowohl schriftlich (per

Brief, E-Mail, Fax etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Der

Fotograf übermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach

Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder

informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme kommt ein

rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber

zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.

(Fakultativ bei Möglichkeit der Onlinebestellung von Lichtbildern.)

2.3. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Lichtbilder und/oder Filmwerke

einschließlich der in § 42 UrhG normierten Nutzungsrechte über den Onlineshop

zu erwerben. Darüber hinausgehende Nutzungsrechte müssen mit dem

Fotografen gesondert vereinbart werden. Das Angebot des Fotografen im

Onlineshop ist rechtsverbindlich. Der Kaufvertrag kommt durch Einlangen der

Bestellung beim Fotografen zustande. Der Bestellvorgang wird durch Auswahl

der gewünschten Produkte in den Warenkorb in Gang gesetzt und durch

Anklicken des Kaufbuttons am Ende des Bestellvorgangs abgeschlossen. Der

Fotograf stellt die vertragsgegenständlichen Produkte nach Zahlungseingang

entweder durch Übersendung an die vom Vertragspartner bekannt gegebene

Anschrift oder als Download-Datei zur Verfügung.

3. Leistungserbringung, Nutzungsbewilligung

3.1. Der Fotograf kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch

Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine

schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der

Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung,

die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten

optisch-technischen (fotografischen) Mittel.

3.2. Lieferungen des Fotografen erfolgen auf Gefahr und Kosten des

Vertragspartners.

3.3. Vom Fotografen genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur

Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als

verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen

Liefer-/ Leistungsfristen und –terminen können keine Ansprüche gegen den

Fotografen hergeleitet werden.

3.4. Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der

Vertragspartner – sofern es sich nicht um ein Fixgeschäft iSd Punkt 3.5. handelt

– bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen, mindestens

zweiwöchigen, Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragsrücktritt ist

mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht

sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, für den Verzug vorliegt. Der

Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen des Fotografen umgehend zu

erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf

Vertragserfüllung besteht. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs des

Fotografen bestehen nur, wenn der Vertragspartner nachweist, dass der

Fotograf die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat und

ihm dadurch ein materieller Schaden entstanden ist. Geringfügige

Lieferfristüberschreitungen berechtigen nicht zur Geltendmachung von

Schadenersatz.

3.5. Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer

festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen und gerät der Fotograf in

Verzug, so gilt der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgelöst, sofern der

Vertragspartner dem Fotografen nicht umgehend mitteilt, auf die

Vertragserfüllung weiterhin zu bestehen.

3.6. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung

sind jedenfalls ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit beruhen.

3.7. Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob

in Papierform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache (nicht

exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare)

Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und

innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche

Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw im Lieferschein

angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner

nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten

Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung

nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das

ausdrücklich bezeichnete Medium des Vertragspartners und nicht für

Werbezwecke als erteilt. Darüber hinaus ist der Vertragspartner iSd § 42 UrhG

jedenfalls berechtigt, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen und privaten

Gebrauch herzustellen.

3.8. Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des

vereinbarten Aufnahme- und Werknutzungsentgelts (vgl. Punkt 6.2.) und unter

der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung/

Namensnennung gemäß Punkt 4.3. als erteilt.

4. Urheberrechtliche Bestimmungen

4.1. Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1,

3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14ff,

73ff UrhG) stehen ausnahmslos dem Fotografen zu. Der Fotograf hat mit

Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte das ausschließliche

Verwertungsrecht, d.h. das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu

vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich

vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu

stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer vom Fotografen

erteilten Nutzungsbewilligung zulässig (vgl. Punkt 3.7.). § 75 UrhG gelangt nicht

zur Anwendung.

4.2. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern/Filmen in

Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets,

welche nicht nur für den internen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt sind,

auf Diskette, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer

besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem

Vertragspartner gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt

hiervon unberührt.

4.3. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung,

Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw

den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen)

deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in

Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar

anzubringen wie folgt:

Foto: © ... Name/Firma/Künstlername des Fotografen, Ort und – sofern

veröffentlicht –Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.

Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung

versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der

Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der

Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht

den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

4.4. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des

Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem – dem

Fotografen bekannten – Vertragszweck erforderlich sind.

4.5. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare

zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten)

reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung

im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen.

4.6. Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat der

Fotograf nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf

Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die

Ansprüche stehen dem Fotografen unabhängig von einem Verschulden zu. Im

Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller

Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden

Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des

angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.

5. Eigentum am Filmmaterial und den Bilddateien, Kennzeichnung

Archivierung

5.1. Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial

(Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem

Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die

vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Diapositive

werden – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – dem

Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr

und Kosten des Vertragspartners zur Nutzung im Umfang der

Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.7. zur Verfügung gestellt.

5.2. Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen

zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der

Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.7. besteht nur nach ausdrücklicher

schriftlicher Vereinbarung und betrifft mangels abweichender ausdrücklicher

Vereinbarung nur eine zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner

einvernehmlich festzusetzende Auswahl der hergestellten Bilddateien.

5.3. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in

jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner

Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die

Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter

Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die

Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere

auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten

etc.) bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

5.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass

die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Bildern

elektronisch verknüpft bleibt, sodass der Fotograf als Urheber der Bilder klar und

eindeutig identifizierbar ist.

5.5. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem

Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem

Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

6. Entgelt (Werklohn, Honorar)

6.1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen für

seine Leistungen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen

Preislisten zu.

6.2. Der Fotograf hat einerseits Anspruch auf ein Aufnahmehonorar, welches

auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zusteht, wenn eine

Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das

Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

Darüber hinaus steht dem Fotografen beim Verkauf von Lichtbildern/Filmen ein

Verkaufsentgelt und für die Erteilung einer über § 42 UrhG hinausgehenden

Nutzungsbewilligung gesondert ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) in

vereinbarter Höhe zu.

6.3. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen

etc.) sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen für Requisiten, Modelle,

Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc. sind im Aufnahmehonorar nicht

enthalten und werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen

überdurchschnittlichen organisatorischen bzw. Besprechungsaufwand.

6.4. Die Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich „ab Werk“ zuzüglich

der Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie zuzüglich

allfälliger Nebenkosten, wie Porto und Verpackung, Frachten, Zölle,

Versicherungen etc.

6.5. Im Zuge der Auftragsausführung vom Vertragspartner gewünschte

Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet.

6.6. An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen sind wir

nicht gebunden.

6.7. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr

übernommen.

7. Zahlung

7.1. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist

das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde ein

Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8

Werktagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei einlangend beim

Fotografen zur Zahlung fällig.

7.2. Der Fotograf ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom

Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen

über teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen.

7.3. Der Fotograf ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur

Begleichung der ältesten fälligen Schuld sowie der darauf anerlaufenen

Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten,

Zinsen, Hauptforderung.

7.4. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden

Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz p.a. sowie

Zinseszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der

Vertragspartner verpflichtet, dem Fotografen sämtliche aufgewendeten, zur

zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa

Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden

weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass

infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten

anfallen, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag in Höhe von

€ 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten gem.

§ 458 UGB.

7.5. Bei Verzug des Vertragspartners mit einer (Teil)Zahlung oder

Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners

zu mindern geeignet sind (z.B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder

Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens), ist

der Fotograf berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge aus

der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, sowie noch ausstehende

Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen

Forderungen zurückzuhalten und nur gegen Vorauszahlung oder

Sicherheitsleistung auszuführen. Kommt der Vertragspartner diesen

Verpflichtungen nicht nach, ist der Fotograf berechtigt, von sämtlichen mit dem

Vertragspartner geschlossenen Verträgen ohne Setzung einer Nachfrist

zurückzutreten. Davon unberührt bleibt das Recht auf Rückforderung der unter

Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte auf Kosten des Vertragspartners sowie

auf Geltendmachung von Schadenersatz.

7.6. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen

den Fotografen nur dann berechtigt, wenn dieser zahlungsunfähig ist und die

Forderung des Vertragspartners in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner

Verbindlichkeit steht oder die Forderung vom Gericht rechtskräftig festgestellt

oder vom Fotografen anerkannt wurde.

7.7. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners gegenüber den

Forderungen des Fotografen wegen mangelhafter Erfüllung oder der

Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wird ausdrücklich

ausgeschlossen.

8. Pflichten des Vertragspartners

8.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erforderlichenfalls an der

Auftragserfüllung mitzuwirken und den Fotografen nach seinen Kräften zu

unterstützen. Der Vertragspartner hat für die Einholung allenfalls erforderlicher

Werknutzungsbewilligungen Dritter hinsichtlich abgebildeter Gegenstände (z.B.

Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.)

und die Einholung der Zustimmung zur Abbildung von Personen (z.B. Modelle)

zu sorgen. Der Fotograf gewährleistet die Zustimmung von Berechtigten,

insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für

die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 3.7.).

8.2. Schad- und Klagsloshaltung: Der Vertragspartner verpflichtet sich, den

Fotografen vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu

halten, falls er aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw. des

Verhaltens des Vertragspartners zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt

bzw. gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.

8.3. Im Falle der Beauftragung des Fotografen mit der elektronischen

Bearbeitung fremder Lichtbilder, versichert der Vertragspartner, dass er die

hierzu erforderlichen Rechte besitzt und stellt den Fotografen von allen

Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.

8.4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bereitgestellte Aufnahmeobjekte

unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach

Aufforderung durch den Fotografen nicht spätestens nach zwei Werktagen

abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des

Vertragspartners einzulagern.

9. Annahmeverzug, Rücktritt des Vertragspartners

9.1. Wird die Leistung vom Vertragspartner zur bedungenen Zeit am

bedungenen Ort nicht angenommen bzw. die Leistungserbringung des

Fotografen verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der Vertragspartner in

Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Fotograf berechtigt, nach Setzung einer

angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder –

unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche – auf Vertragserfüllung

zu bestehen. Der Fotograf ist ebenso berechtigt vom Vertrag zurückzutreten,

wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung

von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag

(Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw. Teilzahlungen) verstößt.

Tritt der Fotograf berechtigt vom Vertrag zurück, steht dem Fotografen mangels

anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zuzüglich aller tatsächlich

angefallenen Nebenkosten zu.

9.2. Bei Annahmeverzug hat der Vertragspartner allfällige Lagerkosten sowie die

Kosten für die erfolglose An- und Ablieferung zu tragen. Trifft den

Vertragspartner ein Verschulden am Annahmeverzug hat er dem Fotografen

darüber hinaus den ihm durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu

ersetzen. Der Vertragspartner trägt auch die Gefahr der Lagerung.

9.3. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der

Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand

entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleibt die Ware im

Eigentum des Fotografen. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die

Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes

oder der Verschlechterung.

10.2. Der Vertragspartner ist befugt, über die gekauften Waren im ordentlichen

Geschäftsbetrieb zu verfügen.

10.3. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem

Vertragspartner untersagt.

10.4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Fotografen vor Anmeldung eines

Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit dieser unter Eigentumsvorbehalt

gelieferte und in seinem Eigentum stehende Waren übernehmen kann.

10.5. Gerät der Vertragspartner mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in

Verzug, so ist der Fotograf berechtigt, Rückgabe der Ware bis zur vollständigen

Befriedigung zu verlangen. Befristete Forderungen werden sofort fällig.

10.6. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts

kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer der Fotograf erklärt den Rücktritt vom

Vertrag schriftlich.

11. Gewährleistung

11.1. Ein Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners auslösender Mangel

liegt nur bei Abweichung des Fotografen vom vertraglich Geschuldeten vor. Die

Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für Mängel zulässig,

die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Darüber

hinausgehende Garantieversprechen werden vom Fotografen nicht

übernommen. Für Erfüllungshandlungen des Fotografen, die auf unrichtigen

oder ungenauen Anweisungen des Vertragspartners beruhen bzw. für Schäden,

die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Handhabung

hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche.

11.2. Für unwesentliche Mängel, wie z.B. Farbdifferenzen bei Nachbestellung

oder geringfügige Materialabweichungen, sind Gewährleistungsansprüche

ausgeschlossen.

11.3. Das Vorliegen eines Mangels ist ausschließlich vom Vertragspartner zu

beweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.

11.4. Der Vertragspartner ist gemäß § 377 UGB bei sonstigem Verlust seiner

Gewährleistungs-, Schadenersatz- sowie Irrtumsanfechtungsansprüche

aufgrund eines Mangels verpflichtet, den Mangel unverzüglich nach Empfang

der Lieferung oder Leistung, längstens innerhalb von 8 Werktagen, versteckte

Mängel binnen 3 Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist

ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.

11.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Gefahrenübergang/

Übernahme des Werkes. Gewährleistungsansprüche sind innerhalb dieser Frist

bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt nicht

erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.

11.6. Dem Vertragspartner stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, solange

er mit seinen eigenen Leistungspflichten in Verzug ist.

11.7. Bei begründeten Mängeln ist der Fotograf nach seiner Wahl zur

Beseitigung des Mangels (Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden), zur

Ersatzlieferung (Austausch) oder zur Vertragsaufhebung berechtigt. Der

Vertragspartner hat kein Wahlrecht zwischen den genannten

Gewährleistungsbehelfen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen

sind zulässig. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Verbesserungsversuch ist

der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung des Entgelts zu

verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die Kosten einer vom

Vertragspartner vorgenommenen Mängelbehebung durch Dritte ist der Fotograf

in keinem Fall zu tragen verpflichtet.

11.8. Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der

Vertragspartner dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 14

Tagen an den Fotografen auf dessen Kosten zurückzusenden. Die

Rücksendung der mangelhaften Waren hat nach den gesetzlichen Vorschriften

zu erfolgen.

11.9. Die Fälligkeit der Forderungen des Fotografen wird durch allfällige von ihm

zu vertretende Mängel nicht hinausgeschoben. Der Vertragspartner hat kein

Zurückbehaltungs-, Minderungs- oder Aufrechnungsrecht, sofern ein solches

vom Fotografen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.

11.10. Das Regressrecht gemäß § 933b ABGB wird ausdrücklich abbedungen.

11.11. Die vorstehenden Bestimmungen über die Haftung für Mängel gelten

gleichermaßen, unabhängig davon, ob Mängelansprüche aus dem Titel der

Gewährleistung oder des Schadenersatzes gemäß § 933a ABGB geltend

gemacht werden. Für Mangelfolgeschäden gelten ausschließlich nachstehende

Bestimmungen unter Punkt 12.

11.12. Die Abtretung der Mängelansprüche des Vertragspartners ist

ausgeschlossen.

12. Schadenshaftung

12.1. Soweit die nachstehenden Haftungsbeschränkungen nicht gegen

zwingendes Recht verstoßen, haftet der Fotograf – mit Ausnahme von

Personenschäden, welche unabhängig vom Verschuldensgrad zu ersetzen sind

– nur für den Ersatz von Schäden, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich

verursacht hat. Dies gilt auch im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von

über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale

Bilddateien) oder übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke,

sonstige Vorlagen etc.), Produkte und Requisiten. Der Vertragspartner

verpflichtet sich, wertvolle Gegenstände zu versichern.

12.2. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sachschäden der Höhe nach

mit dem Auftragswert beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem

Vertragspartner nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige

Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten,

Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal).

12.3. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene

Einsparungen und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet der Fotograf nur bei

Vorsatz.

12.4. Sollte der Vertragspartner nach produkthaftungsrechtlichen Bestimmungen

zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er dem Fotografen gegenüber

ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des

österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer

Bestimmungen.

12.5. Den Beweis, dass den Fotografen am Schadenseintritt ein Verschulden

trifft, hat stets der Vertragspartner zu erbringen; die gesetzlich vorgesehene

Beweislastumkehr wird ausdrücklich abbedungen.

12.6. Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind innerhalb von 6 Monaten ab

Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens innerhalb von 10 Jahren ab

Gefahrenübergang/Übernahme des Werks, bei sonstiger Präklusion gerichtlich

geltend zu machen.

12.7. Den Fotografen trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der

vom Vertragspartner beigestellten Produkte und Requisiten. Der Fotograf

übernimmt keine wie immer geartete Haftung für direkte oder indirekte Schäden,

welche durch derartige Gegenstände verursacht werden.

12.8. Den Fotografen trifft keine Haftung für Umstände, die nicht seiner Sphäre

zuordenbar sind, z.B. Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige

Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen,

Reisebehinderungen etc.

13. Abtretung

Der Vertragspartner darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit der

vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen ganz oder teilweise auf

Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.

14. Datenschutz, Adressenänderung

14.1. Der Vertragspartner erklärt sich durch die Auftragserteilung ausdrücklich

damit einverstanden, dass der Fotograf die von ihm bekanntgegebenen

personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Kreditkartendaten,

Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer etc.) sowie die mit der

Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (wie z.B. Bestelldatum,

bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis,

Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten etc.) unter Beachtung der

Bestimmungen des Datenschutzgesetzes idgF für Zwecke der Vertragserfüllung

und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt,

speichert und verarbeitet. Weiters erklärt der Vertragspartner sein jederzeit

widerrufliches Einverständnis, dass ihm bis auf Widerruf elektronische Post zu

Werbezwecken zugesendet wird.

14.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Fotografen Änderungen seiner

Geschäftsadresse nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekannt zu

geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits

vollständig erfüllt ist, andernfalls Erklärungen an den Vertragspartner auch dann

als zugegangen gelten, falls sie an die dem Fotografen zuletzt

bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Der Nachweis des Zugangs

seiner Änderungsmitteilung obliegt dem Vertragspartner.

15. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen

Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche

Vereinbarung vorliegt – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur

Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur

Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und

unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder

Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG

sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht,

Vertragssprache

16.1. Erfüllungsort für die wechselseitigen Lieferungen und Leistungen und

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich

Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Auftrages

und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung ist der

Hauptfirmensitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am

alten und am neuen Firmensitz anhängig gemacht werden. Der Fotograf ist auch

berechtigt, das am Firmensitz des Vertragspartners sachlich zuständige Gericht

anzurufen.

16.2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Fotografen und seinem

Vertragspartner gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der

Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (z.B. IPRG, Rom I-VO

etc.) und des UN-Kaufrechts.

16.3. Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.